Artikel 23 DBA – Schweden

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1959

Artikel 23

(1) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheim zu halten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden (einschließlich der Verwaltungsgerichte in Schweden) zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen,
  2. b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Staates nicht gefordert werden kann.

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043663

alte Dokumentnummer

N3196020251L

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