ARTIKEL 23 DBA – Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1970

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 23

Anpassung der Abzugsbesteuerung

Übersteigt die von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an der Quelle abgezogene Steuer den Steuerbetrag, der nach den Artikeln 10, 11 oder 12 erhoben werden darf, so wird der übersteigende Steuerbetrag über Antrag rückerstattet; der Antrag ist bei der in Betracht kommenden zuständigen Behörde innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zahlbar wurden, zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045127

alte Dokumentnummer

N3197023877L

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