Artikel 23 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

Artikel 23

Einkünfte aus einer ruhenden Erbschaft oder das ihr zugehörige Vermögen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im anderen Staat insoweit besteuert, als nicht der unverteilte Nachlaß selbst in dem Vertragstaat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteuerung für dieses Einkommen oder Vermögen unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044521

alte Dokumentnummer

N3196417833L

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