Artikel 23 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 23

(1) Artikel 23.Der Bund, die Länder, die Bezirke oder die Gemeinden haften, soweit sie nicht als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen einem Dritten dadurch verursachen, daß sie die Rechte, die dem Dritten der Gebietskörperschaft gegenüber zustehen, in rechtswidriger Besorgung ihrer Aufgaben vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, haften sie für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursachen, nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

(3) Personen, die als Organe einer im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften handeln, sind ihr nach bundesgesetzlicher Regelung für den Schaden haftbar, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt haben oder für den die Gebietskörperschaft dritten Personen Ersatz geleistet hat.

(4) Inwieweit auf dem Gebiet des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten, regeln die nach den Absätzen 1 und 3 ergehenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

Übergangsvorschriften zu Art. 23 enthält Art. II § 12 BVG, BGBl.

Nr. 393/1929.

Schlagworte

Land, Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Amtshaftung, Organhaftung, in Vollziehung der Gesetze, Hoheitsverwaltung, subjektives Recht, Telegraphenwesen, Regreß, Postwesen, Telegrafenwesen, Gemeindeverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002697

alte Dokumentnummer

N1193018830R

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