Artikel 239 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 239 (ex-Artikel 182)

Artikel 239

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

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