Artikel 238 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 238 (ex-Artikel 181)

Artikel 238

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

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