Artikel 236 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 236 (ex-Artikel 179)

Artikel 236

Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

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