Artikel 233 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 233 (ex-Artikel 176)

Artikel 233

Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 288 Absatz 2 ergeben. Dieser Artikel gilt auch für die EZB.

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