ARTIKEL 231 (ex-Artikel 174)
Artikel 231
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)