Artikel 231 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 231 (ex-Artikel 174)

Artikel 231

Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.

Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

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