Artikel 22
Schiedsklausel
(1) Wenn sich die beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen, kann jeder Vertragsstaat die Angelegenheit einem Schiedsgericht unterbreiten.
(2) In dieses Schiedsgericht entsendet jeder Vertragsstaat ein Mitglied. Die vorsitzende Person, die keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Vertragsstaaten im Einverständnis bestellt.
(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb von drei Monaten tätig werden. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichts bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Regelung durch das Schiedsgericht ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269543
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)