Artikel 22 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 22

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 11. April 1974 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften für die in der Anlage genannten europäischen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem es von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerstaaten, einschließlich des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern die Beiträge der betreffenden Staaten gemäß dem in der Anlage aufgeführten Schlüssel insgesamt mindestens 80% des Gesamtbetrages der Beiträge ausmachen.

Für alle anderen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

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