Artikel 22 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

Artikel 22

Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.

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