Artikel 22
Landeskommissionen
(1) Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.
(2) Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der Rechtsträger der in Art. 2 genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und des Bundes an.
(3) In der Landeskommission besteht eine Ländermehrheit.
(4) Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene
- 2. Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes (auf Leistungsebene)
- 3. Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten beschäftigten Ärzten in Form einer Niederlassung in freier Praxis
- 4. Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen Leistungsangebotes
- 5. Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Maßgabe des Art. 13 (insbesondere im Steuerungsbereich)
- 6. Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die landesgesetzliche Regelung dies vorsieht.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, daß
- 1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluß der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (Rsb) zu erfolgen hat,
- 2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Landeskommission unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden können und
- 3. die von der Landeskommission gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission zu melden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001479
Dokumentnummer
NOR12016307
alte Dokumentnummer
N1199748449L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)