Artikel 22.
Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von gerichtlichen Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen von Zeugen und Sachverständigen, den gerichtlichen Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen sowie die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben. Solche Akten und Gegenstände werden jedoch nur übermittelt, wenn sie sich im Gewahrsam der Behörden des ersuchten Staates befinden und nicht besondere Gründe entgegenstehen; sie sind so bald als möglich zurückzustellen.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Schlagworte
Erhebungshandlung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025678
alte Dokumentnummer
N2195513214T
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