Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Artikel 22
Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Der Bund wird die Krankenversicherungsbeiträge befristet auf den Zeitraum der Geltungsdauer dieser Vereinbarung um 0,1% erhöhen. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40150540
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