Artikel 22 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

6. ABSCHNITT

Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen

Artikel 22

Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung

(1) Das mit 1. Jänner 1997 eingeführte leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen, in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen insbesondere

  1. 1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,
  2. 2. eine nachhaltige Eindämmung der Kostensteigerungsraten,
  3. 3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,
  4. 4. eine den medizinischen Erfordernissen angepasste kürzere Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,
  5. 5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,
  6. 6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtökonomisch gerechtfertigte Verlagerungen von Leistungen in den ambulanten Bereich,
  7. 7. notwendige Strukturveränderungen (u.a. Akutbettenabbau) und
  8. 8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs- und Steuerungsmaßnahmen zu erreichen.

(2) Die im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Landesgesundheitsfonds wahrzunehmen. Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Kernbereich ist von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen.

(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten

  1. 1. Zentralversorgung
  2. 2. Schwerpunktversorgung
  3. 3. Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen
  4. 4. Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen

(4) Änderungen im LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln für Projekte und Planungen.

(5) Die jährlichen Änderungen im LKF-Modell sind grundsätzlich auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken. Die Bepunktungsregelung für den tagesklinischen Bereich ist für das LKF-Modell 2006 weiterzuentwickeln.

(6) Bis Ende 2007 ist das LKF-Modell einer umfassenden Weiterentwicklung zu unterziehen, wobei insbesondere die folgenden Punkte in Aussicht genommen werden:

  1. 1. Kalkulation mit überarbeitetem Kalkulationsleitfaden auf Basis der aktualisierten und weiterentwickelten Krankenanstalten-Kostenrechnung
  2. 2. Entwicklung eines Bepunktungsmodells für medizinische Nachsorge, Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen
  3. 3. Weiterentwicklung des LKF-Modells, z. B. der Bepunktungsregelung für Intensiveinheiten und für spezielle Leistungsbereiche
  4. 4. Abstimmung des LKF-Modells mit den Versorgungsmöglichkeiten im spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich (Harmonisierung der Dokumentation, Abgrenzung der Inhalte und Bepunktung der Fallpauschalen zu den anderen Versorgungsbereichen).

(7) Bis 1. Jänner 2007 ist auf Basis der gemäß Art. 32 Abs. 4 einzuführenden Dokumentation im ambulanten Bereich und auf Basis der bei ausgewählten Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern zusätzlich erhobenen Leistungsdaten und Kalkulationen ein bundeseinheitliches Modell zur leistungsorientierten Abgeltung im ambulanten Bereich zu entwickeln.

Schlagworte

Kostentransparenz, Planungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066183

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