Artikel 22
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse
(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Art. 14 Z 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge, mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 15, und Spenden werden dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung trifft.
(2) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden, daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt werden.
(3) 40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden. Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten wird – unter Bedachtnahme auf Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 dieser Vereinbarung – die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen. Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) im Sinne des Art. 9 dieser Vereinbarung vorzugehen haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse gewährt werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 werden – sofern es sich nicht um die Gewährung von Investitionszuschüssen handelt – die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011073
alte Dokumentnummer
N1198512646R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)