Artikel 22
- 1. Die Organisation hat auf Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung nach Durchführung geeigneter Erhebungen zu bestätigen, daß ein Sanitätsflughafen in deren Hoheitsgebiet die nach diesen Regelungen geforderten Bedingungen erfüllt.
- 2. Die Organisation hat auf Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung nach Durchführung geeigneter Erhebungen zu bestätigen, daß der Transitraum eines Flughafens in einem Gelbfieber-Infektionsgebiet in deren Hoheitsgebiet die nach den Regelungen geforderten Voraussetzungen erfüllt.
- 3. Die Bestätigungen sind von der Organisation in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gesundheitsverwaltung periodisch zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
- 4. In dem Verzeichnis, das die Organisation gemäß Artikel 21 zu veröffentlichen hat, hat sie jene Flughäfen anzugeben, für die eine Bestätigung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels ausgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056733
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