zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 22
Datenverwendung und Datenschutz
(1) Die Länder sind verpflichtet, landesgesetzliche Regelungen zu erlassen, die es dem Land ermöglichen die erforderlichen Daten zur Vollziehung dieser Vereinbarung unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) BGBl. Nr. I 12/2017 idgF und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Länder verpflichten sich insbesondere zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen bestimmte vom Bund festgelegte Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung auf Anfrage an die besuchten Schulen zu liefern haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211552
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