Artikel 22 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25

Artikel 22

Datenverwendung und Datenschutz

(1) Die Länder sind verpflichtet, landesgesetzliche Regelungen zu erlassen, die es dem Land ermöglichen die erforderlichen Daten zur Vollziehung dieser Vereinbarung unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) BGBl. Nr. I 12/2017 idgF und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Länder verpflichten sich insbesondere zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen bestimmte vom Bund festgelegte Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung auf Anfrage an die besuchten Schulen zu liefern haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211552

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