Artikel 22 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 22

Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien

Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen zu verbessern sowie durch zusätzliche Regelungen über die Einsparung von Energie zu erweitern. Dabei wird insbesondere geprüft werden, ob

  1. a) die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden verschärft werden sollen,
  2. b) die Vereinbarung auf Einzelheizungen ausgedehnt bzw. die Installation von Einzelraumregelungen bei Zentralheizungsanlagen vorgesehen werden soll,
  3. c) in die Vereinbarung Bestimmungen über die Wärmebedarfsberechnung zur Ermittlung der Heizlast aufgenommen werden sollen,
  4. d) die individuelle Heizkostenabrechnung auch für bestehende Zentralheizungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten vorgesehen werden soll,
  5. e) die Kennzeichnung des Energieverbrauches auch für andere als die im Art. 19 genannten Geräte vorgesehen werden soll.

Schlagworte

Wohneinheit

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009441

alte Dokumentnummer

N1198010271P

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