Artikel 22
Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen zu verbessern sowie durch zusätzliche Regelungen über die Einsparung von Energie zu erweitern. Dabei wird insbesondere geprüft werden, ob
- a) die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden verschärft werden sollen,
- b) die Vereinbarung auf Einzelheizungen ausgedehnt bzw. die Installation von Einzelraumregelungen bei Zentralheizungsanlagen vorgesehen werden soll,
- c) in die Vereinbarung Bestimmungen über die Wärmebedarfsberechnung zur Ermittlung der Heizlast aufgenommen werden sollen,
- d) die individuelle Heizkostenabrechnung auch für bestehende Zentralheizungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten vorgesehen werden soll,
- e) die Kennzeichnung des Energieverbrauches auch für andere als die im Art. 19 genannten Geräte vorgesehen werden soll.
Schlagworte
Wohneinheit
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009441
alte Dokumentnummer
N1198010271P
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