Artikel 22.
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von Steuerverkürzungen, notwendig sind. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte) zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder der Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit wie die obersten Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen;
- b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Vertragstaates nicht gefordert werden kann.
(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043633
alte Dokumentnummer
N3196017739L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)