Artikel 22. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 22.

(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von Steuerverkürzungen, notwendig sind. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte) zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder der Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit wie die obersten Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen;
  2. b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Vertragstaates nicht gefordert werden kann.

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043633

alte Dokumentnummer

N3196017739L

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