Artikel 22 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

Artikel 22

Hinsichtlich der Steuern vom Vermögen gilt folgendes:

  1. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 12 wird in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. 2. Vorbehaltlich der Ziffer 1 wird Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. 3. Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person werden in diesem Staat besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044520

alte Dokumentnummer

N3196417832L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)