6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 22
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
- 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
- 2. die Erfüllung der nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
- jedoch nicht vor dem 1. September 2010.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Nach dem ersten vollen Kalenderjahr des Inkrafttretens ist eine gemeinsame Evaluierung der Umsetzung dieser Vereinbarung und der im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen durch die Vertragsparteien vorzunehmen. Eine gleichartige Evaluierung ist im Jahr 2013 auch für den Zeitraum 2012 durchzuführen. Die Evaluierungsergebnisse sind in die Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode mit einzubeziehen.
(4) Ergeben die Evaluierungen nach Abs. 3, dass die Nettozusatzkosten der Länder nach Art. 21 im jeweiligen Evaluierungszeitraum überschritten werden, sind zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die künftige Kostentragung erneut Verhandlungen zu führen, um die Nettozusatzkosten wieder in den in Art. 21 vorgesehenen Rahmen zurück zu führen.
(5) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung nach Abs. 3 Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006994
Dokumentnummer
NOR40122888
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