Artikel 22 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 22

Artikel 22. Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals.

Errichtet ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung aus eigenen Mitteln einen vom Fonds zu fördernden Bau, so kann unter der Voraussetzung eines verlorenen Bauaufwandes der Fonds finanzielle Hilfe derart gewähren, daß er jährliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Eigenkapitals leistet (Artikel 7, Absatz 4, lit. c). Der Selbstverwaltungskörper oder die Anstalt hat zu den vereinbarten Terminen dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der Liegenschaft ein Beitrag nötig ist.

Schlagworte

Sozialversicherungsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144264

alte Dokumentnummer

N9192537441L

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