Artikel 22
Artikel 22. Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals.
Errichtet ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung aus eigenen Mitteln einen vom Fonds zu fördernden Bau, so kann unter der Voraussetzung eines verlorenen Bauaufwandes der Fonds finanzielle Hilfe derart gewähren, daß er jährliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Eigenkapitals leistet (Artikel 7, Absatz 4, lit. c). Der Selbstverwaltungskörper oder die Anstalt hat zu den vereinbarten Terminen dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der Liegenschaft ein Beitrag nötig ist.
Schlagworte
Sozialversicherungsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144264
alte Dokumentnummer
N9192537441L
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