Artikel 223
In Abweichung von Artikel 60 und zur Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Untersuchungen und Arbeiten werden die Reaktoren, die in den Hoheitsgebieten eines Mitgliedstaats erstellt worden sind und die vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags kritisch werden können, während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren nach dem genannten Zeitpunkt bevorzugt aus dem Aufkommen an Erzen und Ausgangsstoffen aus den Hoheitsgebieten dieses Staates oder mit den Ausgangsstoffen oder den besonderen spaltbaren Stoffen versorgt, die Gegenstand eines vor Inkrafttreten des Vertrags geschlossenen zweiseitigen Abkommens sind, das der Kommission gemäß Artikel 105 mitgeteilt wurde.
Der gleiche Vorrang wird während des gleichen Zeitraums von zehn Jahren für die Versorgung aller Isotopentrennanlagen eingeräumt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als gemeinsames oder nicht gemeinsames Unternehmen in Betrieb genommen werden.
Die Agentur schließt die entsprechenden Verträge, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die Bedingungen für die Einräumung des Vorrangs erfüllt sind.
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