Artikel 222 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 222

Artikel 222

Zwischen dem Inkrafttreten des Vertrags und dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Tätigkeit aufnimmt, bedarf der Abschluß oder die Erneuerung von Abkommen und Vereinbarungen über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen der vorherigen Genehmigung der Kommission.

Diese hat ihre Genehmigung zum Abschluß oder zur Verlängerung von Abkommen und Vereinbarungen zu verweigern, die nach ihrer Auffassung die Anwendung dieses Vertrags gefährden können. Sie kann ihre Genehmigung insbesondere davon abhängig machen, daß in die Abkommen oder Vereinbarungen Klauseln aufgenommen werden, die es der Agentur gestatten, sich an deren Durchführung zu beteiligen.

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