Artikel 222 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

ARTIKEL 222 (ex-Artikel 166)

Artikel 222

Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 220 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 223 Absatz 3 vornehmen.

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