Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
Artikel 221
Die Artikel 14 bis 23 und die Artikel 25 bis 28 finden auf die Patente, vorläufig geschützten Rechte und Gebrauchsmuster sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die schon vor Inkrafttreten des Vertrags bestanden, mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1. Bei der Anwendung der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Frist ist zugunsten des Inhabers die durch das Inkrafttreten des Vertrags eingetretene neue Lage zu berücksichtigen.
- 2. Sind für die Mitteilung einer nicht geheimen Erfindung die in Artikel 16 genannten Fristen von drei und achtzehn Monaten oder eine dieser Fristen bei Inkrafttreten des Vertrags abgelaufen, so läuft von diesem Zeitpunkt an eine neue Frist von sechs Monaten.
Laufen diese Fristen oder eine dieser Fristen zu diesem Zeitpunkt noch, so werden sie, vom Tage ihres normalen Ablaufs an gerechnet, um sechs Monate verlängert.
- 3. Die gleichen Bestimmungen finden nach Artikel 16 und 25 Absatz 1 auf die Mitteilung einer geheimen Erfindung mit der Maßgabe Anwendung, daß in einem derartigen Fall als Ausgangspunkt für die neuen Fristen oder für die Verlängerung der noch laufenden Fristen der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 24 genannten Verschlußsachen-Verordnung dient.
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