Kapitel IV Finanzen des Vereins d e r M i t g l i e d s l ä n d e r
Artikel 21
A u s g a b e n d e s V e r e i n s ; B e i t r ä g e
- 1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag fest, den
- a) jährlich die Ausgaben des Vereins,
- b) die Ausgaben für den Zusammentritt des nächsten Kongresses erreichen dürfen.
- 2. Der Höchstbetrag der Ausgaben nach § 1 darf erforderlichenfalls
unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung überschritten werden.
- 3. Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen
Ausgaben nach § 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Jedes Mitgliedsland wird hiefür vom Kongreß in eine der Beitragsklassen eingereiht, deren Anzahl durch die Allgemeine Verfahrensordnung festgelegt wird.
- 4. Im Falle des Beitrittes oder der Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 bestimmt die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Regierung des beteiligten Landes die Beitragsklasse, in die dieses hinsichtlich der Ausgaben des Vereins einzureihen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084468
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)