Artikel 21. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Wirtschaftliches Assoziationswesen.

Artikel 21.

Sparkassen.

In allen Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, die nach dem Hofkanzleidekret vom 26. September 1844, P. G. S. Bd. 72, Nr. 123 (Sparkassenregulativ), nicht ausdrücklich den Landesbehörden oder den Staatskommissären zugewiesen sind, ist das Bundeskanzleramt zuständig; das Bundeskanzleramt kann jedoch die Behörden der politischen Verwaltung beauftragen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht nach näheren Richtlinien in seinem Namen zu erledigen. Bereits erteilte Aufträge dieser Art bedürfen keiner Erneuerung.

1. Das Sparkassenregulativ wurde durch § 41 des Sparkassengesetzes,

BGBl. Nr. 64/1979, aufgehoben.

2. Zur Sparkassenaufsicht siehe nunmehr § 28 des Sparkassengesetzes,

BGBl. Nr. 64/1979.

3. Der Bereich Sparkassenaufsicht obliegt nunmehr dem

Bundesministerium für Finanzen (vgl. auch Bundesministeriengesetz

1986, BGBl. Nr. 76/1986).

Schlagworte

PGS Bd. 72 Nr. 123

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058091

alte Dokumentnummer

N4192513637P

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