Artikel 21 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 21

Artikel 21

(1) Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschließt, wird das Zentrum aufgelöst, wenn die Kündigung des Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu führt, daß sich die Beitragssätze der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihrem anfänglichen Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.

(2) Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall kann das Zentrum jederzeit vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgelöst werden.

(3) Der Rat bestimmt im Falle der Auflösung des Zentrums eine Liquidationsstelle.

Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschließt, werden Überschüsse zum Zeitpunkt der Auflösung unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit Beginn ihrer Mitgliedschaft tatsächlich geleistet haben.

Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Mitgliedstaaten entsprechend den für das laufende Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen übernommen.

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