Artikel 21
— Sechstes Kapitel.
Sonderbestimmungen für Offiziere und Gleichgestellte.
Artikel 21. Die Kriegführenden sind verpflichtet, einander bei Beginn der Feindseligkeiten die in ihren Heeren gebräuchlichen Rangbezeichnungen und Dienstgrade mitzuteilen, um die Gleichmäßigkeit in der Behandlung der Offiziere und Gleichgestellten der entsprechenden Grade zu gewährleisten.
Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten sind mit der ihrem Rang und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003230
alte Dokumentnummer
N1193624268L
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