Artikel 21 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 21

— Sechstes Kapitel.

Sonderbestimmungen für Offiziere und Gleichgestellte.

Artikel 21. Die Kriegführenden sind verpflichtet, einander bei Beginn der Feindseligkeiten die in ihren Heeren gebräuchlichen Rangbezeichnungen und Dienstgrade mitzuteilen, um die Gleichmäßigkeit in der Behandlung der Offiziere und Gleichgestellten der entsprechenden Grade zu gewährleisten.

Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten sind mit der ihrem Rang und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003230

alte Dokumentnummer

N1193624268L

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