Artikel 21. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 21.

Die Durchführung von Zustellungen und die Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,

  1. 1. wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt;
  2. 2. wenn die beschuldigte Person Angehöriger des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete des ersuchenden Staates befindet.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026026

alte Dokumentnummer

N2195546818L

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