Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 21.
Die Durchführung von Zustellungen und die Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
- 1. wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt;
- 2. wenn die beschuldigte Person Angehöriger des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete des ersuchenden Staates befindet.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025727
alte Dokumentnummer
N2195514464A
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