Artikel 21
Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Strukturkommission eine Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen einzurichten, die sich mit strukturellen Veränderungen im österreichischen Gesundheitswesen und deren Auswirkungen zu befassen hat.
(2) Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, die gemäß Art. 20 aus Mitteln für Planungen und Strukturreformen finanzierten Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds bei Bedarf und im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien einer begleitenden ökonomischen Evaluierung und einer laufenden Beobachtung und Bewertung von Strukturveränderungen zu unterziehen.
(3) Zur Sicherstellung eines effizienten Projektmanagements und der notwendigen Akkordierung der verschiedenen Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds werden für die einzelnen Projekte Projektsteuerungsgruppen bestehend aus vier Mitgliedern, je zwei von Bund und Ländern, eingerichtet. Diese Projektsteuerungsgruppen haben der Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen und diese der Strukturkommission regelmäßig zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001895
Dokumentnummer
NOR40029288
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