Artikel 21 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 21

Beide Seiten ermutigen die weitere Intensivierung von Schulkontakten sowie die Teilnahme von Kinder- und Jugendkünstlergruppen an Veranstaltungen im jeweils anderen Land. Die österreichische Seite informiert, daß sie jährlich ein Kontingent an Freiplätzen zur Vergabe an polnischen Kandidat/Innen im Rahmen der Aktion “Europas Jugend lernt Wien kennen" zur Verfügung stellt. Mit der Auswahl der Kandidaten wird das Österreichische Kulturinstitut Warschau betraut.

Schlagworte

Kindergruppe

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038298

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