Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Artikel 21
- 1. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu senden:
- a) ein Verzeichnis der Häfen in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß Artikel 17 zugelassen sind für die Ausstellung
- i) nur von Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung; und
- ii) von Entrattungszeugnissen und Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung;
- (Anm.: lit b und c aufgehoben durch BGBl. Nr. 46/1974)
- 2. Die Gesundheitsverwaltung hat der Organisation jede nachträgliche Änderung in den nach Abs. 1 geforderten Verzeichnissen zu melden.
- 3. Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056732
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