Artikel 21 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974

Artikel 21

  1. 1. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu senden:
  1. a) ein Verzeichnis der Häfen in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß Artikel 17 zugelassen sind für die Ausstellung
  1. i) nur von Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung; und
  2. ii) von Entrattungszeugnissen und Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung;
  3. (Anm.: lit b und c aufgehoben durch BGBl. Nr. 46/1974)
  1. 2. Die Gesundheitsverwaltung hat der Organisation jede nachträgliche Änderung in den nach Abs. 1 geforderten Verzeichnissen zu melden.
  2. 3. Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056732

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