Artikel 21. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 21.

(1) Die Angehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, welche in dem Grenzbezirk des einen der beiden Staaten ihre Wohnstätten oder Wirtschaftsgebäude haben und in dem Grenzbezirk des anderen Eigentümer von Grundstücken sind, sind befugt, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und jeder anderen Gebühr oder Steuer, auch auf Wegen, die keine Zollstraßen sind, das auf den bezeichneten Grundstücken geerntete Getreide und derlei Früchte während der ganzen Zeit von Beginn der Ernte bis Ende Dezember zu ihren Wohnstätten und Wirtschaftsgebäuden zu schaffen.

(2) Ebenso wird es den erwähnten Staatsangehörigen gestattet sein, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und allen anderen Gebühren, auch auf Wegen, die keine Zollstraßen sind, das Arbeitsvieh und die Werkzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung dienen und welche sie aus dem Grenzbezirk des eine Staates in den des anderen Staates zum Zweck ihrer landwirtschaftlichen Arbeiten schaffen müssen, ein- und auszuführen.

Schlagworte

Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077117

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