Artikel 21.
Das Armutszeugnis oder die Erklärung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten muß in allen Fällen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung solcher, von den Behörden des derzeitigen Aufenthaltsortes des Ausländers ausgestellt oder entgegengenommen sein. Wenn diese Behörden keinem Vertragsstaate angehören und wenn sie derartige Zeugnisse oder Erklärungen nicht ausstellen oder entgegenehmen, genügt ein Zeugnis oder eine Erklärung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Landes, dem der Ausländer angehört.
Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen, wo die Urkunde vorgelegt werden soll.
Zu Abs. 1: In Österreich ist dafür gemäß Art. VIII § 2 VerfahrenshilfeG, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023157
alte Dokumentnummer
N2190916122T
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