Artikel 21 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1969

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 21

DURCHLIEFERUNG

(1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf Grund eines Ersuchens, das auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchlieferung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird.

(2) Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen ‑ im Sinne des Artikels 6 ‑ des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 sind die im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen beizubringen.

(4) Wird der Luftweg benützt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

  1. a) Wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet überflogen werden soll, zu verständigen und das Vorhandensein einer der im Art. 12 Abs. 2 lit. a erwähnten Unterlagen zu bestätigen.

    Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; der ersuchende Staat hat dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.

  1. b) Wenn eine Zwischenlandung vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.

(5) Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung maßgebenen Bedingungen bewilligt. In diesem Fall kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung finden.

(6) Die ausgelieferte Person darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen bedroht werden könnte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)