zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
ABSCHNITT V
Zahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Artikel 21
Zahlungen des Bundes
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für das Kindergartenjahr 2018/19 wird in zwei Raten im Dezember 2018 in Höhe von 35 Mio. Euro und im März 2019 in Höhe von 90 Mio. Euro auf die von den Ländern bekannt zu gebende Konten angewiesen.
(2) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für die Kindergartenjahre 2019/20 bis 2021/22 wird in zwei Raten jeweils im September in Höhe von 52,5 Mio. Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90 Mio. Euro auf die von den Ländern bekannt zu gebende Konten angewiesen.
(3) Der Bund behält sich das Recht vor, Zahlungen des Zweckzuschusses vorläufig einzustellen, sofern bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen die begründete Annahme entsteht, dass ein Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 erfüllt wird oder kein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräch geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211551
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