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Artikel 21 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ABGABE DER ANMELDUNGEN T 1 UND T 2

Artikel 21

(1) Die Anmeldung muß bei der zuständigen Behörde während der Öffnungszeiten abgegeben werden.

Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Anmeldung außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.

(2) Der Abgabe der Anmeldung bei der zuständigen Behörde gleichgestellt ist die Übergabe dieser Anmeldung an den Beamten dieser Behörde an einem anderen Ort, der zu diesem Zweck im Wege einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.

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