Artikel 21 DBA – Tuerkei

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1973

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

(1) Einkünfte, die ihre Quelle in einem Vertragstaat haben, dürfen in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß dieses Abkommen eine anderslautende Bestimmung enthält.

(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist, sofern sie nicht auf Grund der vorhergehenden Artikel dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045911

alte Dokumentnummer

N3197341865J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)