Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1) Einkünfte, die ihre Quelle in einem Vertragstaat haben, dürfen in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß dieses Abkommen eine anderslautende Bestimmung enthält.
(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist, sofern sie nicht auf Grund der vorhergehenden Artikel dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045911
alte Dokumentnummer
N3197341865J
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