Artikel 21 DBA – Israel

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1971

Artikel 21

Professoren, Lehrer und Forscher

Vorbehaltlich des Artikels 15 darf eine Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die über Einladung einer Universität, eines College oder eines anderen Instituts für höhere Studien oder wissenschaftliche Forschung des anderen Vertragstaates diesen anderen Vertragstaat ausschließlich zu dem Zweck besucht, um an einer solchen Einrichtung Unterricht zu erteilen oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben, in diesem anderen Staat mit den für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen Vergütungen innerhalb eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes nicht besteuert werden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045319

alte Dokumentnummer

N3197137754J

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