Artikel 21
Professoren, Lehrer und Forscher
Vorbehaltlich des Artikels 15 darf eine Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die über Einladung einer Universität, eines College oder eines anderen Instituts für höhere Studien oder wissenschaftliche Forschung des anderen Vertragstaates diesen anderen Vertragstaat ausschließlich zu dem Zweck besucht, um an einer solchen Einrichtung Unterricht zu erteilen oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben, in diesem anderen Staat mit den für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen Vergütungen innerhalb eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes nicht besteuert werden.
Schlagworte
Lehrtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045319
alte Dokumentnummer
N3197137754J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)