Artikel 21 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 21

Begrenzung der Kosten für die Länder

Die Nettozusatzkosten der Länder (einschließlich der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften davon auf die Gemeinden entfallenden Anteile) werden mit jährlich 50 Millionen € bzw. mit jährlich 30 Millionen € für ein einzelnes Land gedeckelt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122887

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