Artikel 21
Artikel 21.Notwohnungen.
(1) Als Notwohnungen kommen zunächst Wohnungen in Betracht, die in Baulichkeiten von verhältnismäßig kurzer Bestanddauer (zum Beispiel Baracken) errichtet oder sonst in der erkenntlichen Absicht geschaffen werden, der herrschenden Wohnungsnot augenblicklich abzuhelfen (zum Beispiel Einbau von Dachwohnungen, Adaptierung von Räumlichkeiten für Wohnzwecke u. dgl.).
(2) Die Fondshilfe für Notwohnungen kann in der Regel nur bis zur Hälfte des Kostenaufwandes gewährt werden.
(3) Die Fondshilfe für Notwohnungen darf nur in einem solchen Ausmaß erfolgen, daß hiedurch die Hauptaufgaben des Fonds keine Beeinträchtigung erfahren (2. Fondsnovelle 1922, § 3).
(4) Im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften für die Fondshilfe sinngemäß anzuwenden, jedoch nur insoweit, als sie mit dem Wesen der für kurze Zeit berechneten Notwohnungen vereinbar sind (zum Beispiel Ausnahme von der hypothekarischen Sicherstellung).
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144263
alte Dokumentnummer
N9192537440L
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