Artikel 219 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 219

Artikel 219

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlen gewährleisten sollen, werden gemäß Artikel 33 durch diese Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags der Kommission mitgeteilt.

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