Artikel 217 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 217

Artikel 217

Die in Artikel 24 vorgesehene Verschlußsachen-Verordnung bezüglich der für die Verbreitung der Kenntnisse geltenden Geheimschutzgrade wird vom Rat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags erlassen.

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