Artikel 216 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 216 (ex-Artikel 160)

Artikel 216

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

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