Artikel 212 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 212 (ex-Artikel 156)

Artikel 212

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften.

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